Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gewährleistung:

Die Gewährleistung beträgt 12 Monate nach Lieferdatum. Für alle Verschleißteile beträgt der Gewährleistungszeitraum max. 6 Monate. Bei reiner Lieferung von Anlagen ist in der Garantieleistung jegliche Dienstleistung ausgeschlossen.

Für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, Fehlverhalten oder/und sonstige Einflüsse ohne Verschulden der DISITEC GmbH entstehen, entfällt jegliche Haftung.

Teile, die im Rahmen der Gewährleistung getauscht werden, gehen in das Eigentum der DISITEC GmbH über.

Zahlungsbedingungen:

Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der am Tag der Lieferung und Übergabe geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

Bei einem Gesamt-Auftragswert von über EUR 15.000,00 ist 1/3 der Auftragssumme nach Erhalt des Auftrags, 1/3 nach Anzeige der Lieferbereitschaft und das restliche 1/3 nach Übergabe zahlbar.

Zahlung jeweils innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto.

Bei Überschreitung des 10-tägigen Zahlungszieles berechnen wir Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe.

Lieferkonditionen

Lieferung frei Einbauort, ungehinderte Zufahrts- und Zugangsmöglichkeiten vorausgesetzt. Die baulichen Voraussetzungen für das Abladen, Einbringen, Aufstellen und Montieren sind bauseits zu schaffen.

Nach dem Einbringen der Anlage obliegt die

Sicherungspflicht gegen jede Art von Beschädigungen oder Diebstahl dem Auftraggeber.

Mehraufwendungen beim Eintransport aufgrund etwaiger Erschwernisse wie z.B. unebene, enge oder sehr lange Wege, Zuhilfenahme eines Autokranes oder Transportgerüstes, Transporte über Stufen und Treppen und von uns unverschuldete Wartezeiten werden nach Aufwand extra und in Regie berechnet.

Die Montage erfolgt während normaler Arbeitszeiten

Überstunden und Mehraufwendungen durch Behinderung

(z.B. enge Montageräume) werden nach Aufwand gesondert berechnet.

Der nötige Arbeits- und Beleuchtungsstrom an der

Arbeitsstelle ist bauseits zu stellen. Maurer-, Brech-, Stemm-, Betonierungs- und sonstige Nebenarbeiten bauseits.

Die bauseits erforderlichen Anschlüsse (Stromversorgung, Spannungsverteiler, Netzwerkverbindung, Internet-Zugang, Vorrichtungen wie Haltestruktur und Befestigung, etc.) sowie evtl. Sondergenehmigungen, Absperrungen, etc. sind vom Auftraggeber beizustellen.

Statische Prüfung und druckfester Untergrund gehören zum bauseitigen Leistungsumfang.

Übergabe und Einweisung finden im unmittelbaren Anschluss an die Inbetriebnahme statt. Falls dies aus bauseitigen Gründen nicht möglich ist, werden die entstehenden Mehrkosten separat in Rechnung gestellt.

Sondervereinbarungen:

Sondervereinbarungen bedürfen immer der Schriftform und sind von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen.


Allgemeine Geschäftsbedingungen für Serviceverträge

§ 1: Gegenstand des Vertrages

1.1. Gegenstand dieses Vertrages ist die Betreuung von Anlagen und Geräten, welche auf den von den Vertragsparteien unterzeichneten Servicescheinen aufgeführt sind. DieServicescheine sind Bestandteile dieses Vertrages.

Die zu erbringenden Arbeiten umfassen:

a) Die Bereitstellung des Servicedienstes des Auftragnehmers an den Kunden zum Zwecke der Erhaltung der Anlagen und Geräte in betriebsbereitem Zustand (Instandhaltung) und Versetzen der Anlagen und Geräte in betriebsbereiten Zustand (Instandsetzung).

b) Die Pflege der mitHardware gelieferten Firmware, soweit dadurch nicht die Spezifikation der Anlage verändert wird.

c) Der Ersatz oder Austausch von Teilen der Anlagen oder Geräte während der Vertragsdauer im Rahmen der vorstehend zu a) bezeichneten Servicedienstes während der Vertragsdauer, soweit der Auftragnehmer dies für erforderlich hält, wobei ersetzte oder ausgetauschte Teile in das Eigentum des Auftragnehmers übergehen.

d) Änderungen und Verbesserungen an den Geräten, soweit der Auftragnehmer diese für erforderlich hält.

1.2. Die vom Auftragnehmer zur Erfüllung der Serviceverpflichtung vorzunehmenden Leistungen und Lieferungen werden durch den Auftragnehmer bestimmt. Eine Gewähr für die unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft kann nicht übernommen werden

§ 2: Leistungsumfang

2.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, gemäß den folgenden Bestimmungen während der Vertragslaufzeit auftretende Arbeiten auszuführen

2.2. Der Auftragnehmer wird nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen

a) zur Vermeidung von Reparaturen vorbeugende Wartungen durchführen (Instandhaltung ),

b) bei diesen Wartungen Funktionsprüfungen vornehmen (Inspektionen),

c) Störungen beseitigen und soweit anfallende Reparaturen vor Ort durchführen (Instandsetzungen),

d) Verschleißteile und defekt werdende Teile austauschen

e) ggf. Austauschgeräte zur Verfügung stellen, um eine Reparatur im Werk durchzuführen,
 

f) bei Defekten an Geräten, deren Reparatur wegen Überalterung, Liefereinstellung oder Systemwechsel seitens der Vorlieferanten für den Auftragnehmer unmöglich oder unzumutbar ist, soweit nötig die betreffenden Systeme oder Teile hiervon gegen ein neues System oder neue Teile auszutauschen.

2.3.Der Auftragnehmer stellt sämtliches im Rahmen der von ihm zu erbringenden Leistungen erforderliche Material, ebenso Messeinrichtungen und Werkzeuge.

2.4.Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen gemäß Leistungskatalog aus diesem Vertrag oder aus gesondertem Auftrag gemäß den in §4 festgelegten Servicezeiten.Der Auftragnehmer ist berechtigt, fachlich geeignete Dritte mit der Wahrnehmung seiner Pflichten aus diesem Vertrag sowie aus gesonderter Auftragserteilung durch den Auftraggeber zu betrauen. Der Auftraggeber soll ohne Zustimmung des Auftragnehmers die im Rahmen dieses Vertrages oder aufgrund gesonderten Auftrages dem Auftragnehmer obliegende Arbeiten nicht selbst durchführen oder durch von ihm beauftragte Dritte ausführen lassen. Führt der Auftraggeber derartige Arbeiten nicht durch den Auftragnehmer aus, wird er den Auftragnehmer schriftlich unterrichten. Etwaige durch solche Arbeiten verursachte Mehraufwendungen für den Auftragnehmer werden dem Auftraggeber in diesem Fall gesondert berechnet und sind nicht Gegenstand dieses Wartungsvertrages. Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers zur Ersatzvornahme durch von ihm beauftragte Dritte bleiben hiervon unberührt

2.5.Soweit der Auftragnehmer Leistungen nach diesem Vertrag nur gegen gesonderte Vergütung zu erbringen hat, ist er zur Leistung erst verpflichtet, wenn ihm der Auftraggeber hierzu einen schriftlichen Auftrag erteilt hat.

§ 3: Beiderseitige Nebenpflichten

3.1. Nach Maßgabe des Vertragsinhaltes, des Vertragszweckes, sowie der allgemeinen gesetzlichenBestimmungen ist der Auftraggeber verpflichtet, insbesondere nachfolgende Nebenpflichten zu beachten:

a) Einhaltung der Aufstellungsspezifikationen der Anlage. Dies gilt insbesondere für die räumlichen Bedingungen, die sich aus Betriebsanleitung und Garantie- und Gewährleistungsbedingungen ergeben.

b) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Anlage entsprechend der Betriebsanleitung des Auftragnehmers durch ausgebildetes Personal, sowie ausschließlich im Rahmen des vorgesehenen Einsatzweckes zu betreiben. Er weist seinPersonal zur Selbsthilfe bei einfachen Störungen an.

c) Zur Durchführung der im Rahmen des Servicevertrages anfallenden Arbeiten ist den Beauftragten des Auftragnehmers während der vereinbarten Servicezeiten der Zugang zur Anlage zu ermöglichen. Darüber hinaus hat der Auftraggeber den Beauftragten des Auftragnehmers die Benutzung der zur Durchführung der erforderlichen oder vereinbarten Maßnahmen notwendigen Versorgungseinrichtungen zu ermöglichen.

d) Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer über aufgetretene Störungen der Anlage unverzüglich zu unterrichten und alles ihm Zumutbare zu unternehmen, um eine Vergrößerung des aufgetretenen Schadens, etwa durch fortgesetzten Betrieb der Anlage, zu vermeiden.

e) Der Auftraggeber hat der Störungsmeldung an den Auftragnehmer sämtliche für die Störungsbeseitigung zweckdienlichen Informationen beizufügen.

3.2. Nach Maßgabe des Vertragsinhaltes und –zwecks sowie der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen ist der Auftragnehmer verpflichtet, insbesondere nachfolgende Nebenpflichten zu beachten:

a) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu einer Auftragsannahme innerhalb der im Serviceschein angegebenen Reaktionszeiten. Sollte dieses nicht möglich sein, werden zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer geeignete Ersatzmaßnahmen abgestimmt.

b) Sämtliche im Rahmen des Servicevertrages oder aufgrund gesonderter Auftragserteilung durchgeführten Arbeiten werden in einem Servicebericht mit Angabe der Anlageeinheit festgehalten. Dieser Servicebericht ist zweifach ausgefertigt und von den Beauftragten beider Vertragspartner zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung des Serviceberichtes wird dem Auftraggeber überlassen.

c) Werden an der Anlage Arbeiten erforderlich, die Gegenstand einer gesonderten Vergütung sind, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Verlangen einen unverbindlichen Kostenvoranschlag zu erteilen, aus dem die voraussichtlichen Lohn- und Materialkosten ersichtlich sind. § 2 Abs. 2.2 gilt entsprechend.

d) Auf Verlangen berät der Auftragnehmer den Auftraggeber über Verbesserungsmöglichkeiten in Bezug auf den Betrieb der Anlage. 

§ 4: Vergütung, Einsatz- und Reaktionszeiten

4.1. Die Leistungen aus diesem Servicevertrag werden im jeweiligen Serviceschein geregelt. Ein Servicevertrag kann Servicescheine mehrerer Systeme enthalten. Zu einem Serviceschein gehört die Anlage „Leistungskatalog“

4.2. Sämtliche vom Auftraggeber im Rahmen des Servicevertrages für die jeweils gemäß § 2 Abs.2.2 zu erbringenden Leistungen sind mit den im Serviceschein festgelegten Pauschalen und Leistungsumfang abgegolten. Dies gilt nicht, soweit nachfolgend eine gesonderte Vergütungspflicht vereinbart ist.

4.3. Der Auftragnehmer erbringt folgende Leistungen nur gegen gesonderte Vergütung:

a) Lieferung von Komponenten gem. § 2 Abs. 2.2 f) sofern eine Reparatur unmöglich oder für den Auftragnehmer unzumutbar ist.

b) Instandsetzungsarbeiten aufgrund der Nichteinhaltung der Aufstellungsspezifikationen durch den Auftraggeber.

c) Instandsetzungsarbeiten aufgrund der Nichtbeachtung der Betriebsanleitung.

d) Instandsetzungsarbeiten aufgrund des Betriebes der Anlage außerhalb des festgelegten Einsatzzweckes.

e) Instandsetzungsarbeiten aufgrund von Einwirkungen aus der Risikosphäre des Auftraggebers, wie Brand, Überschwemmung, Einbruch, Vandalismus, sonstiger Zufall oder höhere Gewalt, sowie sämtliche Einwirkungen, die der Auftraggeber zu vertreten hat.

f) Standortänderungen einschließlich betrieblicher Umstellung, sowie Erweiterung der Anlage.

g) Einsätze, die auf Bedienfehler zurückzuführen sind.

h) Servicearbeiten, die auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers außerhalb der normalen Arbeitszeit (vgl. § 4 Abs.4.1) begonnen werden; dies gilt für sämtliche vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen.

4.4. Kann der Auftragnehmer aufgrund eines Umstandes, den der Auftraggeber zu vertreten hat bzw. der in dessen Risikobereich fällt, eine Arbeit nicht durchführen, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die diesem aus dem vergeblichen Besuch entstandenen Kosten zu vergüten. 

5: Fälligkeit und Gültigkeit der Pauschale

5.1. Für die im Rahmen des Servicevertrages ohne gesonderte Vergütung zu erbringenden Leistungen des Auftragnehmers zahlt der Auftraggeber eine monatliche oder jährliche Pauschale, siehe Serviceschein, zzgl. der zum Abrechnungszeitpunkt gültigen Mehrwertsteuer.

5.2. Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber die Zustimmung zu einer Anpassung der nach Abs. 5.1 vereinbarten Pauschale verlangen,Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Forderung plus Nebenforderung vereinbart. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von Statistik Austria monatlich verlautbarte Tariflohnindex des Fachverband der Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker 2006 (Basisjahr 2006) oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die für den Monat Januar Jahr 2018 errechnete Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 5 % bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des Forderungsbetrages als auch für die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat. Alle Veränderungsraten sind auf eine Dezimalstelle zu berechnen.Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der Auftraggeber verpflichtet, seine Zustimmung zu einer Anpassung der Pauschale zu erteilen. Für die beiden ersten Jahre nach Vertragsabschluss gilt die Pauschale als Festpreis

5.3. Der Pauschalbetrag für jeweils 6 Monate ist für das erste Halbjahr zur Zahlung am 31.01. und für das zweite Halbjahr am 31.07. fällig. Er ist ohne Abzug zzgl. der Mehrwertsteuer zu zahlen. Bei Vertragsabschluss während eines Kalenderjahres erfolgt die Rechnungsstellung für den bis zum Ablauf des betreffenden Halbjahres verbleibenden Zeitraumes.

5.4. Schließt der Auftraggeber den Servicevertrag unmittelbar nach Ablauf der Gewährleistungs- oder Garantiefrist ab, so bleibt es bei der in Abs. 1 bezeichneten Pauschale. Soweit der Servicevertrag später abgeschlossen wird, leistet der Auftraggeber einen Ausgleich für das erhöhte Risiko, das der Auftragnehmer in Folge des späteren Vertragsschlusses für die Dauer des Vertrages zu tragen hat durch eine einmalige Sonderzahlung, fällig 1 Monat nach Vertragsschluss. Die Höhe der einmaligen Sonderzahlung richtet sich nach dem zeitlichen Abstand zwischen dem Ablauf der Gewährleistungs- oder Garantiefrist und dem Abschluss des Servicevertrages

§ 6: Höhe und Fälligkeit der gesonderten Vergütung

6.1. Soweit der Auftraggeber nach diesem Vertrag für Leistungen des Auftragnehmers eine gesonderte Vergütung zu zahlen hat, bestimmt sich deren Höhe nach der jeweils gültigen Preisliste für Serviceleistungen.

6.2. Über gesondert vergütungspflichtigen Leistungen nach § 4 Abs. 4.4 wird dem Auftraggeber eine separate Rechnung erteilt.

§ 7: Gewährleistung und Haftung

7.1. Wird die Wartung, Inspektion oder Instandsetzung nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß ausgeführt, so hat sie der Auftragnehmer unentgeltlich nachzuholen oder nachzubessern.

7.2. Der Auftragnehmer hat alle Schäden an den instand zu haltenden Anlagen, die er oder sein Erfüllungsgehilfe schuldhaft verursacht, unentgeltlich zu beseitigen.

7.3. Sollte die außerplanmäßige Serviceleistung nach diesem Vertrag nicht innerhalb angemessener Frist zum Erfolg führen, ist der Auftraggeber zur Minderung der Vergütung oder fristlosen Kündigung des Servicevertrages berechtigt, sofern er zuvor dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, diese fruchtlos verstrichen ist und der Auftragnehmer dem Auftraggeber keine gleichwertige Ersatzlösung zur Verfügung gestellt hat. Einer Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn der Auftragnehmer die Leistungserbringung grundlos verweigert oder mindestens zwei fehlgeschlagene Versuche vorliegen

7.4. Eine Haftung von Disitec – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist ausgeschlossen. Disitec haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch Disitec, Disitec'sgesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Disitec auch bei einfacher Fahrlässigkeit. In diesem Fall ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Die Haftung von Disitec bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bleiben unberührtEine Haftung für die Vernichtung oder Verfälschung aufgezeichneter Daten setzt in jedem Fall voraus, dass der Kunde sichergestellt hat, dass diese Daten mit vertretbarem Aufwand aus maschinenlesbarem Datenmaterial rekonstruiert werden können.

7.5. Die Gewährleistungsfrist für die Anlage ist in der Auftragsbestätigung geregelt. Für die Leistung aus diesem Servicevertrag gilt: Die vertraglichen Gewährleistungs- und Haftungsansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr, beginnend mit der Abnahme der jeweiligen Instandhaltungsleistung.

§ 8: Leistungshindernisse Ein Rechtsanspruch auf Ausführung des Servicevertrages besteht nicht, solange der Auftragnehmer durch höhere Gewalt, Streiks, Aussperrung oder Transportschwierigkeiten hieran gehindert ist. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Auftragnehmer durch eine nicht von ihm zu vertretende Nichtverfügbarkeit eines Bauteiles gehindert wird. Insoweit treten für den Auftragnehmer auch keine anderweitigen nachteiligen Rechtsfolgen ein.

§ 9: Vertragsdauer, Kündigung Der Servicevertrag wird für Dauer von mindestens einem Jahr abgeschlossen. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, falls er nicht drei Monate vor Beendigung der Laufzeit durch eingeschriebenen Brief gekündigt wird.

§ 10: Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen Die eventuelle Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen; Auftraggeber und Auftragnehmer werden unwirksame Bestimmungen durch solche zulässigen Vereinbarungen ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommen.

§ 11: Ausfertigung bzw. Vertragsbeginn Der Vertrag wird im Auftragsfall mit den aktuellen Daten der Übergabe und Version in zweifacher Ausfertigung erstellt und zur Unterschrift vorgelegt. Stichtag für den Vertragsbeginn ist das Datum der Übergabe für das betreffende zu erwartende System gemäß Serviceschein. Jeder Vertragspartner erhält ein rechtsgültig unterschriebenes Exemplar.

Stand: 23.5.2018